Bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens kommt es zunächst darauf an, ob das Fahrzeug einer Reparatur zugänglich ist oder nicht. Grundsätzlich ist nach § 249 Abs. 1 BGB der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dabei kann nach Abs. 2 der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Im Fall eines Totalschadens wird davon ausgegangen, dass nach § 251 Abs. 2 BGB die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Dann kommt eine Reparatur nicht mehr in Betracht. Im Ergebnis kann es in diesem Falle nur um die Anschaffung einer gleichwertigen Sache im Rahmen der Wiederherstellung gehen.

Technischer Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug von keiner Reparaturwerkstatt mehr instandgesetzt werden kann und über keinen Restwert mehr verfügt. In diesem Fall ist nur eine Abrechnung auf Totalschadensbasis möglich, das heißt, der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert für sein Fahrzeug unter Abzug des noch vorhandenen Restwerts. Der Wiederbeschaffungswert ist der objektive Verkehrswert, der aufgebracht werden muss, um das Fahrzeug im unbeschädigten Zustand kurz vor dem Verkehrsunfall auf dem freien Markt zu erwerben bzw. zu dem das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr gehandelt wird. Der Restwert ist der Betrag, zu welchem das beschädigte Fahrzeug in dem unreparierten Zustand nach dem Verkehrsunfall verkauft werden kann. Beide Werte werden idealerweise vom Sachverständigen im Rahmen der Schadenskalkulation ermittelt.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Dabei ist grundsätzlich von der Schadenskalkulation des Sachverständigen auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch dann eine Reparatur möglich, wenn die Reparaturleistungen 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Dabei sind der Brutto-Wiederbeschaffungswert und die Brutto-Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung einander gegenüberzustellen. Der Restwert spielt entgegen der Auffassung einiger Versicherer keine Rolle.

 
Hinweis

Fiktive Abrechnung

Ist das Fahrzeug reparaturwürdig, ist mit dem Mandanten zu besprechen, ob das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert werden soll oder eine fiktive Abrechnung auf der Grundlage der Reparaturkostenrechnung der Fachwerkstatt oder eines Kostenvoranschlages erfolgen soll.

Ein Vorteilsausgleich durch den sog. Abzug neu für alt ist nur im Bereich des Kaskoversicherungsrechts relevant. Im Haftpflichtschadenrecht hat der Vorteilsausgleich lediglich im Rahmen von Wertverbesserungen Bedeutung. Diese Wertverbesserungen sind dann zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis für den Vorteil des Geschädigten ursächlich ist und die Einrichtung dieses Vorteils zumutbar ist und den Schädiger nicht unbillig entlastet.

3.1.1.1 Konkrete Abrechnung

Eine Abrechnung des Schadens auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ist grundsätzlich bis zur 130 %-Grenze möglich, d. h. die Reparaturkosten und der Minderwert addiert betragen maximal 130 % des (nicht um den Restwert gekürzten) Wiederbeschaffungswertes. Erforderlich ist in diesem Fall die Vorlage der Reparaturkostenrechnung soweit die Reparatur nicht bereits aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung der Versicherung an die Werkstatt erfolgt ist. In letzterem Fall erfolgt die Abrechnung der Reparaturkosten direkt zwischen der Werkstatt und der Haftpflichtversicherung.

Unproblematisch ist eine Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, insbesondere ist eine Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten nicht notwendig (vgl. BGH, NJW 2007, 588). Sind aber die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, bleiben aber innerhalb der o. g. 130 %-Grenze, sind die Reparaturkosten nur dann zu erstatten, wenn der Geschädigte das Fahrzeug noch weitere 6 Monate nutzt (vgl. BGH, NJW 2008, 2183). Erfolgt vor dieser Frist eine Veräußerung des Fahrzeugs, wird auch bei konkreter Abrechnung nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes bezahlt. Allerdings ist die 6-Monats-Frist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Schadensersatzanspruch (BGH, VersR 2009, 128).

 
Hinweis

Reparatur in Eigenregie

Wird eine Reparatur in Eigenregie vorgenommen, besteht keine Verpflichtung, die Reparaturkostenrechnung vorzulegen. Der Geschädigte ist dann lediglich verpflichtet nachzuweisen, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens erfolgt ist. Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn sie nachweislich angefallen ist, z. B. für selbst beschaffte Ersatzteile.

Stellt sich im Rahmen der Reparatur heraus, dass die Reparaturkosten oberhalb der 130 %-Grenze liegen, kann eine Schadensabrechnung grundsätzlich nur noch auf Totalschadensbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) erfolgen.

3.1.1.2 Fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis/Kostenvoranschlag

Der Vorteil einer fiktiven Abrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder eines Kostenv...

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