Gefährdungshaftung bedeutet, dass allein aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Verantwortlichkeit für eine Schadensverursachung resultiert. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Fahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. In diesem Fall ist eine Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 2 StVG nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.

 
Hinweis

Betriebsgefahr

Die sog. Betriebsgefahr wird mit einem Haftungsanteil von 20 bis 25 % bewertet, wobei es für die Höhe der Betriebsgefahr im Fall einer Bewegung des Fahrzeugs immer auf die jeweilige Art des Fahrzeugs (Pkw, Lkw, Sonderfahrzeug) ankommt. Die Betriebsgefahr tritt in der Regel aber zurück, wenn den Unfallgegner ein erheblicher Verursachungsbeitrag bzw. eine eklatante Pflichtverletzung trifft.

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