Als nichtquotenbevorrechtigte Schadensersatzpositionen gelten die sog. Sachfolgeschäden (nichtkongruente Schäden):

  • Mietwagenkosten,
  • Nutzungsausfall,
  • Unkostenpauschale,
  • Rechtsanwaltsgebühren für die Kaskoinanspruchnahme,
  • Höherstufungsschaden in der Kaskoversicherung,
  • sonstige Schäden (z. B. Verdienstausfall).

Für die Praxis bedeutet das, dass sämtliche Schadenspositionen zunächst zu sortieren sind. Grundsätzlich gilt, dass die quotenbevorrechtigten Schadenspositionen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung in voller Höhe bezahlt werden müssen, die nichtquotenbevorrechtigten Schadenspositionen müssen von dem Schädiger nur entsprechend der Mithaftungsquote erstattet werden.

 
Hinweis

Kontrollrechnung

Nach dieser Forderungsaufstellung an die gegnerische Haftpflichtversicherung ist noch eine Kontrollrechnung notwendig (modifizierte Differenztheorie). Die Haftpflichtversicherung muss im Ergebnis nicht mehr bezahlen als sie ohne Inanspruchnahme der Kaskoversicherung des Geschädigten hätte zahlen müssen.

Demnach sind sämtliche Schadenspositionen für diese Kontrollrechnung zu addieren und daraus die zu Grunde gelegte Quote zu bilden. Im Ergebnis muss diese Summe stets genauso groß oder größer sein als bei der Berechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts. Andererseits bedeutet dies auch, dass bis zu diesem Betrag Schadensersatz unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts verlangt werden kann.

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