Sachschaden

Bei Sachschäden ist grundsätzlich der Eigentümer für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert. Dieses Eigentum ist häufig im Rahmen eines späteren Gerichtsverfahrens nachzuweisen, wenn der Geschädigte bzw. die Versicherung das Eigentum bestreitet. Dabei kann es sein, dass die Vorlage eines Kaufvertrages nicht ausreicht. Es muss dann zu den konkreten Umständen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs nach §§ 929 ff. BGB vorgetragen und dafür Beweis angeboten werden. Im Zweifel sind auch Umstände zur Übergabe des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere und der Schlüssel vorzutragen sowie Angaben zur Zahlung des Kaufpreises.

Besonderheiten gelten bei Leasingfahrzeugen, bei denen in der Regel der Leasingnehmer für die Geltendmachung der Ansprüche durch den Leasingvertrag aktivlegitimiert ist. Geht es um den Entzug der Nutzungen für das Fahrzeug (Nutzungsausfallentschädigung), kann auch der Nutzungsberechtigte aktivlegitimiert sein, da das Nutzungsrecht ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt.

Personenschaden

Bei Personenschäden ist nur die verletzte Person selbst aktivlegitimiert. Ausnahmen gelten gem. §§ 844, 845 BGB (Tragung der Beerdigungskosten, Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen und Ansprüche des Dienstleistungsberechtigten).

Gesetzliche Forderungsübergänge

Bedeutsam sind im Rahmen der Aktivlegitimation die gesetzlichen Forderungsübergänge. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Schadensersatz auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Das betrifft insbesondere Heilbehandlungskosten nach dem SGB V, Verdienstausfall und Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, soweit darauf Sozialleistungen erbracht wurden, die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden. Danach ist der Geschädigte bereits dann nicht mehr aktivlegitimiert, wenn der Sozialleistungsträger infolge des Unfallereignisses Sozialleistungen an den Geschädigten erbracht hat. Sozialleistungsträger sind die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Sozialhilfe sowie die gesetzlichen Krankenkassen, Rentenversicherungen, Unfallversicherungsträger und Pflegekassen.

 
Hinweis

Ersatzleistung durch Dritte

Bei Ersatzleistungen, die durch Dritte geleistet werden, für die jedoch kein Forderungsübergang stattfindet, ist zu berücksichtigen, dass diese den Schädiger nicht entlasten sollen, sie sollen ihm nicht zugute kommen. Nach dem Grundsatz des Verbotes der Doppelentschädigung darf der Geschädigte durch das Schadensereignis nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 249 BGB, nach dem nur der zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann.

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