Durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 (BGBl. I 2007 S. 2631) wurde in Art. 1 ein neues Versicherungsvertragsgesetz zum 1.1.2008 geschaffen. Im Verkehrsunfallrecht hat dies insbesondere Bedeutung für Regressforderungen der Versicherer im Fall von Obliegenheitsverletzungen. Für den Rechtsanwalt sind bei der Schadensbearbeitung von Kasko- und Haftpflichtschaden Übergangsregelungen zu beachten.

Das ist nach Art. 1 EGVVG abhängig davon, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde und zu welchem Zeitpunkt das Schadensereignis eingetreten ist:

Für Altverträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, ist bis zum 31.12.2008 für Schadensfälle, die bis zum 31.12.2008 entstehen, für die gesamte Abwicklung das alte VVG in der Fassung bis zum 31.12.2007 anzuwenden. Für diese Verträge ist erst ab dem 1.1.2009 das neue VVG anzuwenden. Für Neuverträge, die ab dem 1.1.2008 geschlossen werden und für Schäden, die ab dem 1.1.2008 eintreten, gilt ab dem 1.1.2008 das neue VVG. Den Versicherern wird bis zum 1.1.2009 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge mit Wirkung zum 1.1.2009 zu ändern.

In der Zwischenzeit dürften diese Übergangsregelungen nur noch geringe Bedeutung haben, da die Versicherer alle Verträge auf die Regelungen des neuen VVG einschließlich neuer AKB umgestellt haben und durch Zeitablauf (Verjährung) diese Schadenfälle kaum noch relevant sind.

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