Etwa 40 % (2018) aller Kraftfahrzeuge sind Leasingfahrzeuge. Im Grundsatz behält der Leasinggeber das Eigentum am Fahrzeug, der Leasingnehmer zahlt für die Nutzung eine entsprechende Gebühr. Nach überwiegender Ansicht handelt es sich beim Leasingvertrag um einen atypischen Mietvertrag.

Handelt es sich um einen längeren Leasingzeitraum, ist der Leasinggeber als Halter anzusehen. Im Rahmen der Schadensregulierung ist der Leasingnehmer regelmäßig zur Geltendmachung unfallbedingter Schäden am Leasingfahrzeug berechtigt und damit grundsätzlich aktivlegitimiert.

 
Hinweis

Teilschadensfall

Bei einem sog. Teilschadensfall ist in den allgemeinen Leasingbedingungen regelmäßig vereinbart, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, die Reparatur vornehmen zu lassen. Die Reparaturkosten und ggf. die angefallene Mehrwertsteuer erhält der Leasingnehmer vom Schädiger erstattet. Ebenfalls kann der Leasingnehmer Abschleppkosten, Gutachterkosten, die Auslagenpauschale und seine Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Hinsichtlich der Wertminderung als Substanzschaden ist der Leasinggeber allein aktivlegitimiert.

Insbesondere die prozessuale Darlegung der Aktivlegitimation des Leasingnehmers kann bei einigen Gerichten mühsam sein. Teilweise wird vertreten, dass der Leasingnehmer lediglich als Prozessstandschafter für den Leasinggeber auftreten könne und insoweit auch nur Bezahlung der eigentumsrechtlichen Schadensersatzpositionen an den Leasinggeber verlangt werden könne. Vorsorglich sollte sich hier der Rechtsanwalt von der Leasinggesellschaft eine direkte Abtretungserklärung der Ansprüche an den Mandanten als Leasingnehmer verschaffen, um diese prozessualen Probleme nach Möglichkeit zu umgehen.

 
Hinweis

Totalschadensfall

Im sog. Totalschadensfall steht dem Leasinggeber als Eigentümer der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich Restwert) zu. Auch hier verbleibt die Wertminderung beim Leasinggeber, der darauf einen Zahlungsanspruch hat.

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