Personenschäden im Rahmen eines Verkehrsunfalls sind sowohl bei Fahrer und Mitinsassen als auch bei Radfahrern und Fußgängern denkbar. Die Vollmacht ist hier vom Anspruchsinhaber zu erteilen. Im Rahmen der Geltendmachung von Schmerzensgeld ist sowohl für den Rechtsanwalt als auch für die gegnerische Haftpflichtversicherung die Einsichtnahme in die ärztlichen Behandlungsunterlagen notwendig. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass der Mandant die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet. Ein entsprechendes, vom Rechtsanwalt vorbereitetes und gestelltes Formular mit dieser Erklärung kann gleich im ersten Beratungsgespräch von dem Mandanten unterzeichnet werden. Diese Erklärung kann dann an die gegnerische Haftpflichtversicherung übergeben werden mit der Bitte, sich die Behandlungsunterlagen bzw. den ärztlichen Behandlungsbericht direkt von dem betroffenen Arzt abzufordern. Dies hat den Vorteil, dass der Mandant hinsichtlich der ärztlichen Gebühren für diesen Bericht nicht vorleistungspflichtig ist, sondern die Versicherung als Auftraggeberin diese Kosten übernehmen muss.

Aufgrund der Änderung von datenschutzrechtlichen Vorschriften erkennen die Versicherer in der Regel nur noch eigene Formulare zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht an. Diese Formulare werden vom Versicherer zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus sind von dem Mandanten Belege über die Zahlung von Eigenanteilen bei Behandlungskosten und Transportkosten sowie für Heil- und Hilfsmittel vorzulegen und zum Gegenstand von Erstattungsansprüchen zu machen.

 
Hinweis

Schwere Verletzungen

Bei schweren Verletzungen mit einer langen Arbeitsunfähigkeit können sich Ansprüche auf Verdienstausfall, auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, auf Ersatz von vermehrten Bedürfnissen, auf Ersatz eines Erwerbsschadens sowie eines Unterhaltsschadens ergeben. Zur Geltendmachung dieser Schadenspositionen sind genaue und detaillierte Ausführungen notwendig und gemeinsam mit dem Mandanten zu erarbeiten.

Zu beachten sind hier auch gesetzliche Forderungsübergänge insbesondere im Sozialversicherungsrecht.

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