Durch eine gute Vorbereitung des ersten Gesprächstermins sollte versucht werden, alle zur Unfallbearbeitung notwendigen Informationen in einem Gesprächstermin zu erfassen. Zunächst sollte der Mandant schildern, wie sich der Verkehrsunfall aus seiner Sicht zugetragen hat. Er sollte dem Rechtsanwalt alle diesbezüglich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen übergeben, zumindest aber vorlegen, z. B. ein bereits eingeholtes Sachverständigengutachten, der polizeiliche Unfallbericht bzw. Aktenzeichen der Polizei, ggf. Schreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit der dortigen Schadennummer. Hierbei empfiehlt sich, entsprechende Kopien/Dateien zu fertigen oder die Originale zu den Handakten zu nehmen. Je nach Arbeitsweise des Rechtsanwalts kann der Mandant auch vor oder nach dem Gespräch die Unterlagen per E-Mail an den Rechtsanwalt schicken.

Die Aufklärung des Sachverhalts richtet sich im Wesentlichen danach, in welchem Stadium der Mandant den Rechtsanwalt aufsucht. Die Praxis hat gezeigt, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle der Mandant noch keinen Kontakt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgenommen hat oder die gegnerische Haftpflichtversicherung zunächst den Mandanten mit einem Fragebogen zur Schadensmeldung angeschrieben hat.

Sachverständigengutachten

Ergibt sich im Gespräch mit dem Mandanten, dass für die Bezifferung der Schadenhöhe eine Begutachtung des Fahrzeugs durch einen Kfz-Sachverständigen erfolgen sollte, ist es ratsam, dem Mandanten einen konkreten Kfz-Sachverständigen zu empfehlen. Regelmäßig sind dies nur solche Sachverständige, mit denen der Rechtsanwalt gute Erfahrungen gemacht hat und bei denen er sich auch im Fall eines Zivilprozesses auf die sachliche Richtigkeit des Gutachtens und dessen Bestand vor Gericht vollständig verlassen kann. Soll ein Sachverständigengutachten nach dem Beratungsgespräch mit dem Mandanten erstellt werden, ist darauf zu achten, dass der Sachverständige das Gutachten direkt an den Rechtsanwalt sendet, damit dieser das Gutachten unmittelbar an die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Konkretisierung der geltend gemachten Schadensersatzansprüchen weiterleiten kann. Das gilt auch für die damit verbundene Honorarrechnung des Sachverständigen.

 
Praxis-Tipp

Honorarkosten für Gutachten

Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass dieser primär als Auftraggeber des Gutachtens für das Honorar zahlungspflichtig ist, diese Kosten stellen jedoch einen ersatzfähigen Schaden dar. Die meisten Gutachter wissen, dass die Schadenbearbeitung bei den Versicherern einige Zeit in Anspruch nimmt und halten sich mit Mahnschreiben an den Mandanten zurück. Regelmäßig vereinbaren die Sachverständigen mit dem Mandanten eine Sicherungsabtretung hinsichtlich des Sachverständigenhonorars, so dass eine Bezahlung der Rechnung direkt durch die gegnerische Haftpflichtversicherung an den Sachverständigen erfolgt, soweit diese eintrittspflichtig ist.

 
Hinweis

Haftungsfrage zweifelhaft

Ist die Haftungsfrage nicht eindeutig zu klären, ist das Kostenrisiko für den Mandanten im Fall einer eigenen Beauftragung eines Sachverständigen zu berücksichtigen. Lehnt die gegnerische Versicherung eine Haftung ab oder kommt es zu einer Quotelung des Schadens, ist der Mandant gleichwohl zunächst zur vollständigen Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet.

Eine andere Frage ist dann die gerichtliche Geltendmachung dieser Schadensposition im Fall einer fehlerhaften Schadenregulierung. Kommt für den Mandanten aus Gründen des Kostenrisikos oder einer in Betracht kommenden Mithaftung ein selbst beauftragtes Sachverständigengutachten nicht in Betracht, ist mit einem Kostenvoranschlag in Verbindung mit eigenen Fotos der Beschädigungen zu arbeiten oder zu versuchen, dass ein Gutachter der gegnerischen Versicherung auf deren Kosten tätig wird, soweit das für den Mandanten keinen Nachteil bei der Schadenhöhe darstellt.

1.2.1 Zentralruf der Autoversicherer

Hat der Mandant bislang noch keinen Kontakt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgenommen und wurde diese vom Unfallgegner auch nicht mitgeteilt, besteht die Möglichkeit, über den Zentralruf der Autoversicherer die gegnerische Haftpflichtversicherung sowie die dazugehörige Versicherungsscheinnummer zu ermitteln. Die Kenntnis von der Versicherungsscheinnummer beschleunigt die Bearbeitung bei der Haftpflichtversicherung.

Nach § 8 a PflichtVG wurde eine Auskunftsstelle eingerichtet, die sich von den Zulassungsbehörden oder dem Kraftfahrtbundesamt Informationen über amtliche Kennzeichen von Fahrzeugen, deren Halter und deren Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verschafft. In Deutschland hat der Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg die Funktion dieser Auskunftsstelle übernommen.

 
Hinweis

Telefonnummer Auskunftsstelle

Sie ist über die kostenfreie Telefonnummer 0800/25 0 26 00 zu erreichen. Diese Stelle ist zur Auskunft über alle Daten betreffend das gegnerische Fahrzeug verpflichtet, wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz im Inland hat und sich der Unfall im Inland ereignet hat. Dabei komm...

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