1 Zusammenfassung

Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. In der Praxis des Straßenverkehrsrechts bestehen die meisten Messverfahren daher aus Geschwindigkeitsmessungen.

Rechtsgrundlage für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen sind in erster Linie die Polizeirichtlinien der Länder. Diese Polizeirichtlinien haben zwar nur den Rechtscharakter interner Rechtsvorschriften, beinhalten jedoch, wie die Geschwindigkeitsmessungen gehandhabt werden sollen. Trotz ihres internen Charakters sind die Polizeirichtlinien von Bedeutung; so ist beispielsweise bei Nichtbeachtung des Opportunitätsprinzips eine Einstellung des Verfahrens möglich.

2 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung

Die Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung haben in der Regel die Rechtsgestalt eines Erlasses des zuständigen Landesministeriums. Sie sind an Polizei- und Ordnungsbehörden gerichtet und enthalten regelmäßig Toleranzgrenzen wie beispielsweise hinsichtlich des Standorts eines Messgeräts. Soweit Messungen in der Nähe eines Verkehrszeichens für eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder deren Aufhebung durchgeführt werden sollen, soll der Standort des Messgeräts mindestens einen Abstand von 150 bis 200 m vom Anfang der Geschwindigkeitsbegrenzung oder spätestens 150 bis 200 m vor dem Verkehrszeichen der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung haben. Dazu enthalten die Richtlinien eine Auswahl von Messstellen, z. B. Unfallschwerpunkte oder Gefahrenstellen, wobei auch Begriffsbestimmungen vorgenommen werden. Ausnahmen können bei sog. Geschwindigkeitstrichtern auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gelten, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit in 20-km/h-Schritten herabgesetzt wird. Dann kann auch ein kürzerer Abstand zulässig sein.

Je nach Ort der Messung ist es ratsam, die jeweilige Landesrichtlinie in der gültigen Fassung hinzuzuziehen.

 
Hinweis

Messpersonal

Die Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung beinhalten ferner Regelungen über die technische Ausbildung und Schulung des Messpersonals sowie den Hinweis, dass unbedeutende Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 5 km/h im Allgemeinen nicht geahndet werden.

Ein Verstoß gegen die Richtlinien führt grundsätzlich nicht zu einer Unverwertbarkeit der Messung. Allerdings können die Rechtsfolgen für den Betroffenen gemildert sein, gerade wenn es um die Verhängung eines Fahrverbots geht. Es kann auch eine höhere Toleranz (z. B. 20 %) angenommen werden.

Geschwindigkeitsmessungen werden nicht nur durch die Polizei, sondern auch durch Gemeinden durchgeführt. Entsprechende Regelungen finden sich in den Landesverordnungen. Dort werden die Gemeinden ermächtigt, Geschwindigkeitsmessungen in eigener Regie zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durchzuführen. Nach § 47 OWiG darf die Geschwindigkeitsüberwachung jedoch nur nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Das bedeutet, dass die Auswahl und die Anzahl der Standorte von Geschwindigkeitsmessanlagen stets vor dem Hintergrund durchzuführen ist, dass das Ziel einer Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeit in rechtspolitischer Hinsicht die Aufrechterhaltung der Verkehrsdisziplin ist. Darüber hinaus sind Doppelmessungen mit den örtlichen Polizeidienststellen zu vermeiden, sodass die gewählten Standorte genau und im Einzelfall abzustimmen sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss v. 1.6.1990, 3 Ss 265/90).

Technische Geräte

Der Großteil aller Geschwindigkeitsmessungen erfolgt durch den Einsatz technischer Geräte. Diese technischen Geräte müssen gem. § 2 Eichgesetz geeicht sein. Die Gültigkeit der Eichung beträgt ein Jahr (vgl. Anhang B Nr. 18 Punkt 3 der Eichordnung, BGBl. I 1988 S. 1667).

Gemäß § 12 der Eichordnung bleibt die Eichung bis zum Ablauf des auf die Eichung folgenden Kalenderjahrs gültig. Nach der Anlage 18 (Messgeräte im Straßenverkehr) sind Zulassungsvoraussetzungen und Fehlergrenzen der Geschwindigkeitsmessgeräte geregelt.

 
Hinweis

Ungeeichte Geräte

Nach der Rechtsprechung sind zwar auch Messungen mit ungeeichten Geräten verwertbar, allerdings muss für diese Messungen eine höhere Toleranzgrenze eingeräumt werden (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 17.1.1996, 1 Ss (OWi) 126/95). Die Festsetzung der Messtoleranzen ist dann alleinige Aufgabe des Tatrichters.

Bei der Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen ist besonderes Augenmerk auf den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung zu legen. So müssen aus dem Urteil alle wesentlichen Umstände der Messung hervorgehen, wenn ein konkreter Messfehler geltend gemacht wird. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Urteilsgründe die Geschwindigkeitsermittlung nachvollziehbar machen müssen. Auf ersichtliche oder geltend gemachte Fehlerquellen muss im Urteil eingegangen werden. Der Inhalt des Messprotokolls ist mit in die Entscheidung einzubeziehen. Die Anforderungen an den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung sind dann gelockert, wenn es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt, also um ein Messverfahre...

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