Das Police-Pilot-System ist im (überwiegend zivilen) Polizeifahrzeug eingebaut und besteht aus einem geeichten digitalen Tachometer, einer Videoanlage und einem Steuergerät (Police-Pilot). Die gemessenen Daten werden bei der Videoaufnahme gespeichert und auf dem Monitor angezeigt.

Im Urteil genügt es für die Tatsachenfeststellung, wenn das Gericht das konkrete Messverfahren und die nach Abzug der Toleranz ermittelte Geschwindigkeit angibt (OLG Köln, DAR 1999 S. 516). Weitere Angaben sind entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr notwendig (OLG Köln, DAR 1999 S. 516). Das Messverfahren hat den Vorteil, dass kein gleichbleibender Abstand zwischen dem gemessenen Fahrzeug und dem Polizeifahrzeug notwendig ist.

Toleranzwerte:

  • ± 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h,
  • ± 3 % des angezeigten Werts bei Geschwindigkeiten über 100 km/h.

Teilweise werden auch höhere Toleranzwerte vertreten:

Nur wenn – wie bei standardisierten Messverfahren notwendig – konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen, muss die Zuverlässigkeit des Messgeräts vom Gericht überprüft werden (BGH, Beschluss v. 19.8.1993, 4 StR 627/92).

Die Messung mit einer Provida 2000-Anlage hat nach den vom BVerfG in der Entscheidung vom 11.8.2009 (2 BvR 941/08) aufgestellten Maßstäben keine Rechtsgrundlage mehr (OLG Brandenburg/Havel, Einstellungsbeschluss v. 14.12.2009, 24 OWi 4103 Js Owi 60037/09 [631/09]).

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