Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren gilt grundsätzlich als zuverlässig und beweiserheblich. Bei einem Nach- oder Vorausfahren mit einem Polizeifahrzeug handelt es sich allerdings nicht um ein sog. standardisiertes Messverfahren. Daher genügt es nicht, in den Urteilsgründen nur das angewandte Messverfahren und den zu berücksichtigenden Toleranzwert mitzuteilen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich im Polizeifahrzeug ein geeichter Tachometer sowie eine Videokamera zur Abstandsüberwachung befinden.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt hier durch Nach- oder Vorausfahren eines Polizeifahrzeugs; in kurzen zeitlichen Abständen wird das überwachte Fahrzeug fotografiert. Dabei soll die Zeitspanne zwischen den Fotos zwischen 1 und 2 Sekunden liegen. Aus diesen Fotos ergeben sich zunächst die Überwachungszeit und die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs. Für jedes Lichtbild lässt sich der Abstand zwischen Polizeifahrzeug und überwachtem Fahrzeug mithilfe der physikalischen Abbildungsgesetze ermitteln.

Folgende Toleranzen sind anerkannt:

  • ± 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h,
  • ± 3 % des angezeigten Werts bei Geschwindigkeiten über 100 km/h.

Da die angezeigte Geschwindigkeit auch noch vom Zustand der Bereifung des Polizeifahrzeugs abhängt, betragen die Toleranzen

  • ± 5 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h,
  • ± 5 % des angezeigten Werts bei Geschwindigkeiten über 100 km/h.

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