Die Laser-Geschwindigkeitsmesssysteme gibt es sowohl mit als auch ohne fotografische Dokumentation.

Bei Messgeräten mit fotografischer Dokumentation lassen sich vom Gerät nicht erkannte Fehlmessungen in den meisten Fällen anhand des Messfotos identifizieren.

Bei Messgeräten ohne fotografische Dokumentation ist eine optimale Messsicherheit nur dann gewährleistet, wenn der das Gerät bedienende Polizeibeamte die Fehlermöglichkeiten des Geräts kennt und das Gerät entsprechend einsetzt. Das gilt insbesondere bei Reflexionsproblemen und der damit verbundenen Wahl des Messorts.

Folgende Lasergeräte sind derzeit häufig im Einsatz:

  • LTI 20.20 TS/KM;
  • RIEGL LR 90-235/P;
  • RIEGL FG 21-P;
  • LaserPatrol;
  • Laser-Geschwindigkeitsmessanlage Leivtec XV2 und XV3;
  • Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte PoliScan Speed und PoliScan Speed F1.

Diskussionswürdig ist die Frage, ob das Messverfahren mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt und als standardisiertes Messverfahren gilt. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Das Messverfahren ermöglicht keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle durch einen Sachverständigen. Der Herstellerfirma wurde empfohlen, das Messverfahren auf diesen Stand der Technik nachzurüsten. Darüber hinaus hat der Sachverständige nicht die Möglichkeit, die Grundlagen für die Zulassung, insbesondere die exakte Funktionsweise des Messsystems, bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zu überprüfen. Aus diesen Gründen haben einige Gerichte die Auffassung vertreten, dass die Geschwindigkeitsmessungen (auch mit der Softwareversion 3.7.4) nicht (mehr) als standardisiertes Messverfahren anzusehen ist und demnach ein konkreter Nachweis der gemessenen Geschwindigkeit im Einzelfall notwendig sei, der aber aus technischen Gründen nicht möglich ist. Da damit der Betroffene keine Möglichkeit habe, die Messung gerichtlich überprüfen zu lassen, stelle das eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG dar. So entschieden z. B. vom VerfGH des Saarlandes, Urteil v. 5.7.2019, Lv 7/17; AG Mannheim, Urteil v. 2.12.2009, 29 OWi 504 Js 16925/09 AK 567/09 mit dem Hinweis, dass sich der verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Betroffenen auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle daraus ergebe, dass jeder Bürger seit dem 1.2.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen zahlen müsse; AG Dillenburg, Urteil v. 2.10.2009, 3 OWi 2 Js 54432/09; AG Solingen, Urteil v. 2.4.2009, 23 OWi-81 Js 2227/08-75/08, aufgehoben nach Rechtsbeschwerde vom OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.1.2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09 – (OWi) 178/09 I; AG Aachen, Urteil v. 10.12.2012, 444 OWi-606 Js 31/12-93/12, DAR 2013, 218; AG Herford, Urteil v. 24.1.2013, 11 OWi – 502 Js 2650/12 – 982/12; AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 13.6.2013, (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13); AG Lübben, Beschluss v. 22.1.2010, 40 OWi 1511 Js 33710/09 – 348/09. Zur gutachterlichen Stellungnahme zum Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Vitronic PoliScan Speed vgl. Löhle, DAR 2010, 422.

Diese von den Amtsgerichten auf den Weg gebrachte Änderung der Rechtsprechung hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Die Obergerichte gehen trotz fehlender Überprüfbarkeit der Messung von einem standardisierten Messverfahren aus und begründen dies mit der Tatsache, dass das Messverfahren von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist, obwohl der PTB detaillierte Unterlagen zur Funktionsweise des Messgerätes nicht zur Verfügung gestellt wurden. Urteilsübersicht: OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.7.2013, (1 B) 53 Ss-OWi 309/13 (186/13) unter Verweis auf die ständige Senatsrechtsprechung; OLG Schleswig-Holstein, SchlHA 2013, 450; OLG Köln, NZV 2013, 459; OLG Bamberg, DAR 2014, 38; Kammergericht, Beschluss v. 26.2.2010, 3 Ws (B) 94/10 – 2 Ss 349/09; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 24.10.2014, 2 (7) SsBs 454/14; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.1.2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09 – (OWi) 178/09 I.

Das VerfGH des Saarlandes hat mit seinem Urteil v. 5.7.2019 (Lv 7/17) versucht, die Rechte der Beschuldigten auch bei der Überprüfung von Messungen in standardisierten Messverfahren zu stärken. Nach seiner Ansicht zählt zum Grundrecht auf ein faires Verfahren auch das Recht, sich mit den Beweismitteln auseinandersetzen zu dürfen. Der Beschuldigte muss diese dazu auch einsehen und nachvollziehen können. Auch bei einem standardisierten Messverfahren muss es die Möglichkeit geben, dieses auf etwaige Fehler zu überprüfen: "Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf." Die Gerichte dürfen sich zwar auf standardisie...

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