Der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann insbesondere bei Bussen und LKWs auch durch die Auswertung eines Fahrtenschreiberschaublatts (§ 57a StVZO) bzw. eines EG-Kontrollgeräts nach Art. 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 geführt werden.

Unsicherheiten durch die Fahrtenschreiberanlage selbst, Abrieb der Reifen und wechselnde Belastung werden in technischer Hinsicht mit einer Toleranz von ± 6 km/h im Geschwindigkeitsaufschrieb und in der Geschwindigkeitsanzeige bewertet (vgl. z. B. OLG Bamberg, NZV 2008, S. 45). Der tatsächliche Fehler ist für jedes Fahrzeug gesondert zu ermitteln. Diese Fehlergrenzen sind von den Toleranzen bei Messfehlern zu unterscheiden und liegen i. d. R. bei ± 3 km/h.

Die gefahrene Geschwindigkeit kann auch durch den Einsatz eines Fahrtenschreibers für das bestreffende Fahrzeug ermittelt werden. Die Auswertung des Fahrtenschreiberschaublatts durch den (sachkundigen) Richter ist grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel für die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung. Dies ist auch möglich, wenn der Fahrtenschreiber nicht geeicht ist, allerdings ist vom Ablesewert ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen (vgl. OLG Hamm, DAR 2004 S. 42).

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