(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der das Potential, die Aufgaben der angestrebten Fachlaufbahn oder des angestrebten fachlichen Schwerpunkts auszuüben, beurteilt wird.

 

(2) 1Bei fachlichen Schwerpunkten mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die für die Durchführung der Qualifikationsprüfung zuständige Behörde durch. 2Bei einem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 wird die Eignungsprüfung von der obersten Dienstbehörde durchgeführt, bei der die Einstellung angestrebt wird. 3Die Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 können durch die oberste Dienstbehörde auf eine andere Behörde oder den Landespersonalausschuss übertragen werden.

 

(3) 1Bei fachlichen Schwerpunkten mit Vorbereitungsdienst gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für den fachlichen Schwerpunkt notwendige Sachgebiete. 2Bei einem Qualifikationserwerb gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 sind die Prüfungsgebiete auf Grund eines Vergleichs mit den dem Qualifikationserwerb zugrunde liegenden Prüfungsgebieten der Abschlüsse festzulegen.

 

(4) 1Die zuständige Behörde vergleicht die für den Qualifikationserwerb für unverzichtbar angesehenen Sachgebiete aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mit den Qualifikationen und den Erfahrungen des Antragstellers oder der Antragstellerin, die bereits in einem Mitgliedstaat erworben wurden. 2Anschließend legt die Behörde im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, den konkreten Inhalt und Umfang der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete fest.

 

(5) 1Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits eine entsprechende berufliche Qualifikation vorliegt. 2Die Eignungsprüfung kann auf Grundlage einer Rechtsverordnung als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden. [1] [Bis 14.07.2023: 2Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die für die jeweilige Fachlaufbahn bzw. den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt maßgeblichen Prüfungsbestimmungen und die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend. ] 3Eine Eignungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Wahl oder Festsetzung abgelegt werden können.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.07.2023.

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