(1) 1Die Art. 43 bis 51 gelten für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Qualifikation für eine Fachlaufbahn entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG. 2Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel 11 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Mitgliedstaat im Sinn dieses Gesetzes ist
1. |
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
2. |
jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und |
3. |
jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben. |
(3) Art. 16 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anwendbar.
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