(1) Die Qualifikation für eine Fachlaufbahn kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden.

 

(2) 1Die angemessene Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für eine Einstellung. 2Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. 3Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durch die Ernennungsbehörde vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

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