(1[1]) 1Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft die oberste Dienstbehörde, wenn nichts anderes geregelt ist. 2Für den staatlichen Bereich kann sie ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die für die Ernennung zuständigen Behörden (Art. 18 BayBG) übertragen. 3Für den kommunalen Bereich finden Art. 34 der Bezirksordnung, Art. 38 der Landkreisordnung und Art. 43 der Gemeindeordnung Anwendung. 4Satz 2 gilt nicht in den Fällen des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, des Art. 60 Abs. 1 Satz 4 und soweit eine AntragsteIlung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist.

 

(2)[2] Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums oder des Obersten Rechnungshofs betreffen, erlässt dieses Staatsministerium oder der Oberste Rechnungshof.

Bis 31.12.2019:

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet für die Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften Art. 15 BayBG Anwendung.

 

(3) Art. 16 und 17 BayBG finden entsprechende Anwendung.

 

(4) Die Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst regeln jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich [3] [Bis 30.04.2019: Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst regelt ] durch Verwaltungsvorschrift, welche Bildungsstände den nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsvoraussetzungen gleichwertig sind.

[1] Art. 3 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. November 2010 in Kraft.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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