(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.

 

(2) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt oder ein anderes Amt mit höherer Amtszulage verliehen wird.

 

(3) Soweit in diesem Gesetz der Begriff der obersten Dienstbehörde, des Dienstvorgesetzten bzw. Vorgesetzten oder der Begriff des Angehörigen verwendet wird, finden Art. 2 bis 4 und 135 BayBG Anwendung.

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