(1) 1Aufgabe des Schulleiters ist es, die Schule zu leiten. 2Der daneben zu erteilende Unterricht bestimmt sich nach den Absätzen 2 bis 5.

 

(2)[2] Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter nach § 2 Absatz 1 vermindert sich in Abhängigkeit von der Zahl der Klassen an der Schule um die Leitungszeit. Diese beträgt

 

1.

bei bis zu 20 Klassen: 1,25 Wochenstunden je Klasse,

 

2.

ab der 21. bis 40. Klasse: 1,15 Wochenstunden je Klasse,

 

3.

ab der 41. Klasse: 0,6 Wochenstunden je Klasse, mindestens aber elf Wochenstunden.

Bis 31.07.2023:

(2) 1Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter nach § 2 Absatz 1 vermindert sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Klassen an der Schule um die Leitungszeit. 2Diese beträgt

1.

bei bis zu 20 Klassen: 1,25[3] [Bis 31.07.2022: 1,2] Wochenstunden je Klasse,

2.

ab der 21. bis 40. Klasse: 1,15 Wochenstunden[4] [Bis 31.07.2022: eine Wochenstunde] je Klasse,

3.

ab der 41. Klasse: 0,5 Wochenstunden je Klasse.

3Für Schulleiter von Schulen mit weniger als acht Klassen beträgt die Leitungszeit zehn Wochenstunden.

 

(3) 1An Unterricht sind mindestens zu erteilen

 

1.

vom Schulleiter: vier Wochenstunden,

 

2.

vom ständigen Vertreter: acht Wochenstunden,

 

3.

von anderen mit Schulleitungsaufgaben betrauten Lehrkräften: 14 Wochenstunden.

2Bei teilzeitbeschäftigten Schulleitern, ständigen Vertretern und anderen mit Schulleitungsaufgaben betrauten Lehrkräften ermäßigen sich die nach Satz 1 mindestens zu leistenden Unterrichtswochenstunden entsprechend dem Beschäftigungsumfang. 3Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

 

(4) Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

 

(5) Erteilt der Schulleiter über seine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus Unterricht, kann anderen Lehrkräften, die mit Schulleitungsaufgaben betraut werden, ihre Unterrichtsverpflichtung entsprechend reduziert werden.

 

(6) Für den Schulleiter einer verbundenen Schule gilt die niedrigste Unterrichtsverpflichtung der verbundenen Schularten.

 

(7) 1Maßgebend ist die Klassenzahl, die sich bei Anwendung der Berechnungsgrundlage für die Klassenzahl des jeweils geltenden Organisationserlasses ergibt. 2In der Oberstufe (Jahrgangsstufe 1 und 2) und in der Praktikantenausbildung im Bereich der Beruflichen Schulen zählen 20 Schüler beziehungsweise Praktikanten beziehungsweise jede Jahrgangsstufe als eine Klasse.

[1] Geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Abs. 2 geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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