Fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt bei noch nicht fertiggestellten Wohnungen die Pflicht zur anteiligen Kostentragung beginnt.

 
Praxis-Beispiel

Kostentragung bei noch nicht fertiggestellten Wohnungen

Ein Grundstück ist geteilt. Die Wohnungsgrundbücher für 100 Wohnungen sind angelegt. 50 Wohnungen sind in einem ersten Bauabschnitt bezugsfertig erstellt und veräußert. Mit dem Bau der weiteren 50 Wohnungen wurde noch nicht begonnen. Muss der Bauträger als Eigentümer der noch nicht erstellten Wohnungen sich an den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums beteiligen?

Das Sondereigentum an einer Wohnung bezieht sich auf den Raum innerhalb der tragenden Wände, welche die Raumeinheit umschließen. Solange diese Einheit nicht entstanden ist, hat der Erwerber lediglich eine Eigentumsanwartschaft auf das Sondereigentum. Das Sondereigentum selbst entsteht erst mit der Erstellung der Raumeinheit in dem vorgenannten Umfang. Danach hat der Eigentümer sich erst dann an den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen, wenn seine Wohnung in dem vorgenannten Umfang hergestellt ist. Dies ist in dem oben genannten Beispiel nicht der Fall. Der Bauträger hat sich deshalb an den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nicht zu beteiligen.

 
Praxis-Beispiel

Wohnungen im Rohbau erstellt

10 Monate nach Fertigstellung des ersten Bauabschnitts mit 50 Wohnungen wird der zweite Bauabschnitt mit weiteren 50 Wohnungen im Rohbau erstellt. Da die Wohnungen dieses Bauabschnitts noch nicht verkauft sind, sieht der Bauträger jedoch davon ab, sie zu Wohnzwecken auszubauen.

In diesem Fall haftet der Bauträger anteilig für die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, denn für das Entstehen des Sondereigentums kommt es nicht darauf an, ob die das Sondereigentum bildenden Räume bereits abschließend zu Wohnzwecken ausgebaut sind.[1]

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