(1) Ein schwerbehinderter Mensch darf bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

(2) Im Prüfungsverfahren sind dem schwerbehinderten Menschen die seiner Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

 

(3) Der Dienstposten des schwerbehinderten Menschen hat der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen.

 

(4) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

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