(1) 1Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2Ein Laufbahnwechsel ist unzulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 74 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

 

(2) 1Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. 2Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der verwandten Vor- und Ausbildung (§ 3 Abs. 1) sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn und, soweit erforderlich, durch Unterweisung erworben werden kann.

 

(3) 1In den Fällen des § 86 Abs. 2, des § 111 Abs. 3 und des § 114 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn derselben Laufbahngruppe zulässig, wenn der Beamte erfolgreich in Aufgaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden ist. 2Die Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher Qualifizierungslehrgänge

1. im mittleren Dienst mindestens neun Monate,
2. im gehobenen Dienst mindestens ein Jahr,
3. im höheren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate.

3Der Erfolg der Unterweisung ist durch dienstliche Beurteilung und erfolgreiche Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen nachzuweisen.

 

(4) 1Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. 2Der Beamte verbleibt bis zur Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn in seiner bisherigen Rechtsstellung. 3Ämter in der neuen Laufbahn, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als seinem bisherigen Amt zugeordnet sind, hat der Beamte nicht mehr zu durchlaufen. 4Die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für die Unterweisung Verwaltungsvorschriften erlassen.

 

(5) Für einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung gelten die §§ 20, 21, 26, 27, 30, 31, 34, 35 und 44.

 

(6) Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn.

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