(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 3 Abs. 1) durch
1. |
Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung (§§ 18, 23, 25, 29 und 33), |
2. |
Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 39), |
3. |
Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens (§§ 26, 30, 34 und 44), |
4. |
Einführung und Bestehen des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens für einen Verwendungsbereich (§§ 27, 31 und 35), |
5. |
Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn; Laufbahnwechsel (§§ 6, 6a), |
6. |
Zuerkennung der Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahngruppe (§ 18 Abs. 4 Satz 2), |
7. |
Zuerkennung der Befähigung (§ 25 Abs. 4), |
8. |
Anerkennung der Befähigung (§ 29 Abs. 7). |
(2) Andere Bewerber (§ 9 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 40.
(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des § 43 erfüllen, gelten als Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes).
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