(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 3 Abs. 1) durch

 

1.

Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung (§§ 18, 23, 25, 29 und 33),

 

2.

Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 39),

 

3.

Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens (§§ 26, 30, 34 und 44),

 

4.

Einführung und Bestehen des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens für einen Verwendungsbereich (§§ 27, 31 und 35),

 

5.

Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn; Laufbahnwechsel (§§ 6, 6a),

 

6.

Zuerkennung der Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahngruppe (§ 18 Abs. 4 Satz 2),

 

7.

Zuerkennung der Befähigung (§ 25 Abs. 4),

 

8.

Anerkennung der Befähigung (§ 29 Abs. 7).

 

(2) Andere Bewerber (§ 9 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 40.

 

(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des § 43 erfüllen, gelten als Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes).

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