(1) Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung folgendes:
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Die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleisteten Zahlungen an Entschädigungsrente werden auf den im Zeitpunkt des Wegfalls der Entschädigungsrente oder der vorherigen Anrechnung (Nummer 2 Buchstabe a) bestehenden Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf den Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. Für besondere laufende Beihilfe nach §§ 301, 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a gilt Satz 1 entsprechend, für Entschädigungsrente nach dem Reparationsschädengesetz insoweit, als diese nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden kann. Nicht angerechnet wird auf den Zinszuschlag bis zum Ende desjenigen Kalendervierteljahres, in das der Zeitpunkt fällt, von dem ab Entschädigungsrente zuerkannt worden ist. Anzurechnen ist auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich ergeben
dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Ansprüche; werden nach durchgeführter Anrechnung Ansprüche auf Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Ansprüche zueinander zu ändern. |
2. |
Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn
Haben die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Entschädigungsrente in Höhe des nach Nummer 3 Satz 2 maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschädigung ist jedoch anzurechnen. |
(2) 1Das Nähere über die Anrechnung von Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 2 Satz 2) und über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 3) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. 2Dabei ist von dem Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung von der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung auszugehen.
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