A. Einleitung

 

Rz. 1

Diese eBroschüre ist für Praktiker gemacht. Sie ist keine wissenschaftliche Abhandlung, wenngleich natürlich auch auf rechtliche Aspekte eingegangen wird. Mit dieser eBroschüre wollen wir unseren Lesern helfen, möglichst zügig einen erfolgreichen Einstieg in das Thema "beA" (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) zu bekommen. Natürlich sind die Dinge im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und auch besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Fluss. Und irgendwann kommt bei jedem Werk der Zeitpunkt der Abgabe und Drucklegung. Sollte das beA also hier und da ein Update erhalten haben, kann sich daher bildlich an der einen oder anderen Stelle eine andere Optik ergeben als in den hier enthaltenen Screenshots. Etwaige Änderungen dürften dann aus der Anwenderhilfe ersichtlich sein. Das Update vom 26.11.2017 (Version 2.0.4). ist in dieser eBroschüre bereits berücksichtigt.

Wir beschränken uns in dieser eBroschüre auf die nach unserer Meinung wichtigsten Punkte zum Einstieg in das Thema beA. Einige Themen lassen sich – auch um den Umfang dieses Werks nicht zu sprengen – hier nicht behandeln, so nur beispielhaft die Frage der Einreichung von Vollmachten nach § 80 ZPO bzw. § 174 BGB oder PKH-Erklärungen des Mandanten in elektronischer Form, das Thema Schutzschriftenregister oder auch das Thema elektronische Zwangsvollstreckung und Änderungen im Mahnverfahren. Auch die Darstellung der gesonderten Regelungen in den Fachgerichtsbarkeiten oder Straf- und Owi-Sachen bleibt hier außen vor. Wir konzentrieren uns in der Darstellung auf die Vorschriften der ZPO. All diese weiteren Themen werden wir aber ausführlich in unserer 3. Auflage des Werks "Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und der ERV", Deutscher Anwaltverlag, geplanter Erscheinungstermin Februar 2018, behandeln.

Um den Inhalt dieser Broschüre nicht zu überfrachten, haben wir zudem weitgehend auf Meinungsäußerungen zu verschiedenen Entscheidungen oder Vorgehensweisen des Gesetzgebers verzichtet und uns darauf beschränkt vorzustellen, "wie es ist".

In dieser Broschüre wurde zur leichteren Lesbarkeit weitgehend die männliche Schreibweise verwendet. Selbstverständlich sind auch weibliche Personen sowie Menschen des dritten Geschlechts angesprochen. Bitte sehen Sie uns diese Vorgehensweise nach. Sie ist auf keinen Fall mit einer Miss- oder Nichtachtung verbunden.

Wir wünschen Ihnen allen einen guten Start mit Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach – beA.

 
München, November 2017 Ihre Autoren Werner und Sabine Jungbauer

B. Haftungsausschluss

 

Rz. 2

Da die sehr komplexen Themen elektronischer Rechtsverkehr und beA noch in der Entwicklung begriffen und einige Gesetze/Verordnungen noch nicht verabschiedet sind sowie Änderungen und künftige Rechtsprechung nicht abgesehen werden können, kann für die Inhalte – die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden – naturgemäß keine Haftung übernommen werden. Unsere Leser werden gebeten, eigenverantwortlich Inhalte zu prüfen und sich auf dem Laufenden zu halten.

C. Das beA – ein elektronischer Briefkasten für RAe

I. beA für alle

 

Rz. 3

Um eine Kommunikation zwischen den Justizbehörden und Anwälten auf elektronischer Basis durchführen zu können, wird ein sog. elektronischer Briefkasten benötigt. Ein solcher Briefkasten muss weitgehend sicher und einfach zu bedienen sein. Er muss vor Missbrauch geschützt sein und eine diskrete Kommunikation ermöglichen. Den Gerichten steht das EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) bereits seit vielen Jahren zur Verfügung. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) erhielt 2013 die Aufgabe übertragen, den zugelassenen Anwälten einen mit dem EGVP kompatiblen, ebenfalls sicheren elektronischen Briefkasten zur Verfügung zu stellen; das besondere elektronische Anwaltspostfach "beA".

 

Rz. 4

§ 31a Abs. 1 S. 1 BRAO regelt die Verpflichtung der BRAK zur Einrichtung eines beA für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer.

 

§ 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.[1]

[…]

 

Rz. 5

Die zum 1.1.2016 geplante Öffnung der beAs wurde am 27.11.2015 zunächst aus technischen Gründen verschoben; im weiteren Verlauf kam es dann zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, die es der BRAK erst zum 28.11.2016 erlaubte, die beAs freizuschalten. Der Streit betraf unter anderem die Frage der empfangsbereiten Freischaltung schon im Jahr 2016, obwohl doch erst zum 1.1.2018 die gesetzliche Pflicht zur "elektronischen Empfangsbereitschaft" in § 174 ZPO geregelt werden sollte. Am 28.9.2016 ist schließlich die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) weitgehend in Kraft getreten, in der in § 21 RAVPV ebenfalls die empfangsbereite Freischaltung des beA geregelt worden ist.

 

§ 21 RAVPV

[…] Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet unverzüglich nach der E...

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