Rz. 302

Am 1.1.2018 tritt § 130a ZPO n.F. in Kraft, der erlaubt, via beA als "sicherem Übermittlungsweg" auch ohne qeS, jedoch mit einfacher Signatur, einzureichen. Wichtig: Ohne qeS dürfen ab 1.1.2018 aber NUR solche Schriftsätze eingereicht werden, die vom Anwalt SELBST (!!) versendet werden,[78] wobei zwingend zusätzlich die einfache elektronische Signatur des Postfachinhabers angebracht sein muss. Einfach signierender und versendender RA müssen identisch sein.

 

Rz. 303

Es ist also NICHT erlaubt, auch nicht ab 1.1.2018, dass Mitarbeiter Schriftsätze, die nicht mit einer qeS versehen sind, an das Gericht übermitteln. Erhält der Schriftsatz eine vom Anwalt angebrachte qeS, darf auch der Mitarbeiter versenden.[79]

 

Rz. 304

§ 130a ZPO wird durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten zum 1.1.2018 geändert und ab dann wie folgt lauten:[80]

 

§ 130a ZPO n.F. Elektronisches Dokument (Fettdruck durch die Verfasser)

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

 

Rz. 305

Damit wird es frühestens ab dem 1.1.2018 möglich sein, Schriftsätze auch ohne qualifizierte elektronische Signatur via sicherem Übermittlungsweg (z.B. beA) einzureichen. Macht eine Landesregierung von der Opt-Out-Klausel des Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Verschiebung auf 1.1.2019 oder 1.10.2020) Gebrauch, gilt in diesem Bundesland dieses spätere Datum. Dort gilt dann die bis 31.12.2017 geltende Fassung des § 130a ZPO auch über den 1.1.2018 hinaus weiter fort.

 

Rz. 306

Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten regelt diese "Opt-Out-Klausel" wie folgt:[81]

 

(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 130a der Zivilprozessordnung, § 14 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55ader Verwaltungsgerichtsordnung, § 52a der Finanzgerichtsordnung, § 81 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 der Grundbuchordnung, § 89 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 der Schiffsregisterordnung, § 95 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der jeweils am 31.12.2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung finden. Die Fortgeltung der in Satz 1 genann...

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