Rz. 29

Gibt es eine aktive Nutzungspflicht des beA (= Nutzung zur Versendung)? Das beA ist nicht als einziger sicherer Übermittlungsweg in § 130a ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung in Abs. 4 definiert. Hier findet sich auch De-Mail sowie eine Öffnungsklausel für neue Drittprodukte, die § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO n.F. entsprechen.

 

Rz. 30

Da § 174 Abs. 4 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 1 ZPO ab 1.1.2018 bestimmt, dass für die Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, die als elektronische Dokumente übermittelt wurden, ein sicherer Übermittlungsweg zu wählen ist und in der anwaltlichen Praxis nach Kenntnis der Verfasser De-Mail bisher lediglich eine sehr untergeordnete Rolle spielt sowie zumindest bis heute die in § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO genannten weiteren künftigen sicheren Übermittlungswege nach Kenntnis der Verfasser noch nicht existieren, wird hier für das beA möglicherweise faktisch eine aktive Nutzungspflicht geschaffen.[11] Es bleiben aber diesbezüglich die Entwicklungen insbesondere zu De-Mail abzuwarten.

[11] Im Ergebnis so auch Viefhues, Elektronischer Rechtsverkehr, Ausgabe 2/2016, Rn 14.

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