Rz. 392

Mehrere elektronische Dokumente dürfen gem. § 4 Abs. 2 ERVV nicht mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur übermittelt werden.

Mit dieser Regelung schafft der Gesetzgeber die bisher nach der Rechtsprechung zulässige Containersignatur für die wirksame Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht ab. Die Abschaffung wird damit begründet, dass eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich ist, da nach Trennung der elektronischen Dokumente die Containersignatur nicht mehr überprüft werden kann.[118]

 

Rz. 393

Zu Recht weist der Verordnungsgeber darauf hin, dass die nachträgliche Prüfung insbesondere mehrere Verfahren betreffender elektronischer Dokumente im Zuge der geplanten verbindlichen Einführung der elektronischen Akte unmöglich sei, da aus datenschutzrechtlichen Gründen jeweils nur die das einzelne Verfahren betreffenden elektronischen Dokumente zur Akte genommen werden dürfen und damit die Dokumente von der Signatur-Datei getrennt werden müssten. Der Gesetzgeber hält die Abschaffung der Containersignatur für vertretbar, da ab dem 1.1.2018 ohne qeS auf sicherem Übermittlungsweg eingereicht werden darf. Dabei ist jedoch diese Begründung zu kurz gedacht. Denn ob gerade im Hinblick auf eine mögliche Wiedereinsetzung tatsächlich ohne besondere qeS eingereicht werden wird, bleibt abzuwarten.

 

Rz. 394

Da die Verordnung gem. § 1 Abs. 1 ERVV für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte gilt, trifft diese Regelung des Verbots der Containersignatur die Gerichte selbst nicht. So weist der Verordnungsgeber in der Begründung zu dieser Verordnung auch darauf hin, dass eine Containersignatur z.B. dann angebracht werden kann, wenn ein Urteil mit einem Berichtigungsbeschluss gem. § 319 Abs. 2 ZPO verbunden wird.

[118] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), BR-Drucks 657/17 vom 20.9.2017 zu § 4, S. 15.

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