Rz. 383

Bisher (Stand: 27.11.2017) ist es möglich, Nachrichten mit max. 30 MB-Anhängen sowie max. 100 Anhänge bei Gericht einzureichen (wobei daran zu denken ist, dass bei angehängter Signatur jeweils immer eine eigene zusätzliche Signaturdatei erzeugt wird, die ebenfalls zählt).

 

Rz. 384

§ 3 ERVV regelt für den Fall, dass glaubhaft gemacht wird, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 ERVV bekannt gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Schriftsätzen erfolgen kann, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Datei auf einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger. Bei einem Fax dürfte es nicht möglich sein, einen entsprechenden physischen Datenträger mit beizufügen, sodass dieser wohl unverzüglich nachzureichen ist. Wie aber vorzugehen ist, wenn ein Teil der Dokumente elektronisch eingereicht werden könnte, bzw. ob eine Aufteilung der entsprechenden Dokumente (soweit überhaupt technisch möglich) erfolgen muss, bevor die herkömmliche Einreichung ersatzweise gewählt wird, dazu gibt der Gesetzestext nichts her.

 

Rz. 385

Wird das Vorliegen der Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Ersatzeinreichung zurückweisen.[116]

 

Rz. 386

Bei der Übermittlung der entsprechenden Dokumente bei Überschreitung der Höchstgrenzen auf einem physischen Datenträger hat das Gericht den Vorteil, dass es sich den Scanvorgang spart.

 

Rz. 387

Zulässige physische Datenträger werden im Bundesanzeiger bzw. unter www.justiz.de gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV bekannt gemacht. Dies können sein:

  • DVD
  • CD-ROM
  • USB-Stick
  • etc.
[116] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), BR-Drucks 657/17 vom 20.9.2017 zu Kap. 2, zu § 2, S. 14, 1. Abs.

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