Rz. 344

Die Regelungen der ERV-Verordnung bezogen auf die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs gelten in erster Linie für die Übermittlung elektronischer Dokumente in

 

Rz. 345

Darüber hinaus gilt die Verordnung aufgrund entsprechender Verweisungsvorschriften u.a. in folgenden Angelegenheiten:

 

Rz. 346

Nicht umfasst von der Verordnung sind:

  • die elektronische Übermittlung und Beiziehung von Behördenakten
  • Angelegenheiten, für die die vom BSI erarbeiteten Mindeststandards nach § 8 des BSI-Gesetzes gelten
 

Rz. 347

§ 1 Abs. 2 ERVV stellt klar, dass besondere bundesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben, die im Anwendungsbereich der Verordnung nach § 1 Abs. 1 ERVV für bestimmte Bereiche gegenwärtig bestehen und auch fortentwickelt und neu erlassen werden können. Unter § 1 Abs. 2 ERVV fallen nach Ansicht des Verordnungsgebers folgende Vorschriften/Verfahren:[100]

  • Einlieferungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht
  • Einlieferungsverfahren im Vermögensverzeichnisregister beim Zentralen Vollstreckungsgericht
  • Übermittlung elektronischer Formulare für den Zwangsvollstreckungsauftrag; § 4 Abs. 1 S. 2 GVFV
  • Übermittlung von elektronischen Formularen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie der Durchsuchungsanordnung, § 4 S. 2 ZVFV
  • bereits eingeführte elektronische Formulare in den entsprechenden Fachgerichtsbarkeiten, wie z.B. § 130c ZPO, § 14a FamFG
  • maschinell lesbare Mahnverfahrensanträge, § 690 Abs. 3, § 699 Abs. 1, § 702 Abs. 2 ZPO, § 703c ZPO, § 113 Abs. 2 FamFG.
[100] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 20.9.2017, Drucksache 645/17, Seite 10 zu § 1 (Anwendungsbereich), Abs. 2.

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