Rz. 336

Am 20.9.2017 hat das Bundeskabinett die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV)[98] verabschiedet. Der Bundesrat hat ihr am 3.11.2017 mit zwei Änderungen zugestimmt.[99] Mit dieser Verordnung macht der Verordnungsgeber Gebrauch von seiner Ermächtigungsgrundlage gem. § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO, § 46c Abs. 2 S. 2 ArbGG, § 45a Abs. 2 S. 2 SGG, § 55 Abs. 2 S. 2 VwGO und § 52a Abs. 2 S. 2 FGO in der jeweils ab 1.1.2018 geltenden Fassung. Mit dieser Verordnung werden die bisher bestehenden einzelnen Verordnungen der angeschlossenen Bundesgerichte (alle mit Ausnahme BVerfG) mit Ablauf des 31.12.2017 ersetzt. Die jeweiligen Verordnungen auf Landesebene sind gesondert aufzuheben. Die Verordnung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie nunmehr einheitlich Vorgaben darüber macht, was ergänzend zu den einzelnen Verfahrensvorschriften bei der Einreichung elektronischer Dokumente zu beachten ist.

 

Rz. 337

Mit dieser Verordnung wird zudem das besondere elektronische Behördenfach (beBPo) eingeführt, das den Behörden ermöglicht, ohne qualifizierte elektronische Signatur elektronische Dokumente zu übermitteln.

 

Rz. 338

Die ERVV musste zum Zeitpunkt der Drucklegung nur noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, sodass sie planmäßig am 1.1.2018 in Kraft treten kann.

 

Rz. 339

Die ERVV gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO und § 52a FGO, § 1 Abs. 1 ERVV. Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt, § 1 Abs. 2 ERVV. Während der Anwendungsbereich in Kapitel 1 unter dem Stichwort "Allgemeine Vorschrift" geregelt ist, regelt Kapitel 2 die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs in den §§ 2 bis 5 ERVV.

[98] BR-Drucks 645/17 vom 20.9.2017 – Verordnung der Bundesregierung.
[99] BR-Drucks 647/17 (Beschluss) v. 3.11.2017.

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