Rz. 444

Zum 1.1.2018 tritt auch § 174 Abs. 3 S. 4 ZPO (Zustellung gegen Empfangsbekenntnis) in seiner Neufassung in Kraft. Er wird zum 1.1.2018 wie folgt geändert:

 

§ 174 ZPO n.F. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung

(1) bleibt

(2) bleibt

(3) Satz 1 u. 2 bleiben. S. 3 u. 4 werden wie folgt gefasst:

3Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. 4Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

(4) wird wie folgt geändert (Fettdruck):

1Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. 2Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. 3 Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.“

 

Rz. 445

§ 195 Abs. 2 S. 2 ZPO (Zustellung von Anwalt zu Anwalt) wird ab 1.1.2018 wie folgt gefasst:

 

§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

Rz. 446

Die Möglichkeit der Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes gibt es seit dem Update des beA am 26.11.2017 zur beA-Version 2.0.4. Der strukturierte maschinenlesbare Datensatz wird der Nachricht beigefügt.

 

Rz. 447

Mit Empfangsbekenntnissen geht man bis zum 1.1.2018 genauso um, wie bisher. Man kann das Empfangsbekenntnis

  • ausdrucken,
  • unterschreiben und
  • per Fax oder im Original an das Gericht zurücksenden.
 

Rz. 448

Möglich wäre auch, es mit einer qeS versehen an das Gericht als elektronisches Dokument via beA zurückzusenden, sofern das Gericht schon für den elektronischen Rechtsverkehr durch Rechtsverordnung "geöffnet" ist, vgl. dazu § 130a ZPO in der heutigen und bis 31.12.2017 geltenden Fassung.

 

Rz. 449

Elektronisch übermittelte Empfangsbekenntnisse sind ab 1.1.2018 als elektronisches Dokument in strukturierter maschinenlesbarer Form zurückzusenden. Hier beginnt daher die Sendepflicht für eEBs gem. § 174 Abs. 3 S. 3 ZPO via sicherem Übermittlungsweg (z.B. beA) schon ab 1.1.2018.

 

Rz. 450

Aufatmen für Rechtsanwälte: Eine automatische Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses, sobald man die im beA empfangenen Nachrichten öffnet, wird es wohl ab 2018 nicht geben! Die Kenntnisnahme ist und bleibt ein aktiver Vorgang, der nicht mit dem Eingang in der Kanzlei zu verwechseln ist. Das ursprüngliche Vorhaben des Gesetzgebers, in § 174 Abs. 4 S. 3 ZPO n.F. den Nachweis der Zustellung durch die automatisierte Eingangsbestätigung nachzuweisen und eine Zustellungsfiktion ab dem dritten Werktag nach dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag anzunehmen, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nach der geänderten Beschlussfassung des Rechtsausschusses nicht mehr weiter verfolgt.[142]

[142] BT-Drucks 17/13948 Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 12.6.2013, S. 7.

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