Leitsatz

Erstmals entscheidet der BGH über einen väterlichen Sorgerechtsantrag für ein uneheliches Kind, das die Mutter nach der Geburt zur Adoption freigegeben hatte. Nach einem Instanzen-Marathon ist zumindest klar, dass ein erziehungsgeeigneter und -bereiter leiblicher Vater rechtliche Chancen hat, ein Kind zu versorgen, das dessen Mutter zur Adoption frei gibt.

 

Sachverhalt

Seit dessen Geburt streitet ein Vater gerichtlich um das Sorgerecht seines Kindes, das zum Zeitpunkt des BGH-Beschlusses 8 Jahre alt ist. Am Tag nach der Geburt gibt die Mutter das Kind zur Adoption frei. Wenige Tage später ist es bei seinen Pflegeeltern, die das Kind zwei Jahre später vergeblich versuchen zu adoptieren; der leibliche Vater verweigerte die Zustimmung und auch eine gerichtliche Zustimmungsersetzung konnten die Pflegeeltern, die den Antrag schließlich zurück nahmen, nicht erreichen. Die gerichtlichen Wege, die der Vater durchläuft, sind abenteuerlich in ihrer Vielzahl. Bis er zum BGH kommt, wurden zu Umgangs- und Sorgerecht AG, OLG, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), das BVerfG und wieder das OLG angerufen. Das Umgangsrecht wurde dem Vater zuletzt stundenweise wochentags, zum Großteil an Wochenenden und zu Schulferienzeiten eingeräumt, das Sorgerecht jedoch als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen.

Der BGH bestätigte diese letzte Entscheidung des OLG mit der Begründung, noch sei keine hinreichend tragfähige Basis zwischen Vater und Kind entstanden, weshalb im Fall der gegenwärtigen Übertragung des Sorgerechts eine nicht vollständig aufzufangende Bindungslosigkeit drohe. Perspektivisch solle jedoch durch strikte Einhaltung bzw. schrittweise Erweiterung des Umgangsrechts auf eine Sorgerechtsübertragung auf den leiblichen Vater hingearbeitet werden. Zwar erhalte der leibliche Vater eines unehelichen Kindes auch bei einer Adoptionserklärung der Mutter ohne Heirat oder gemeinsame Sorgerechtserklärung nicht automatisch das Sorgerecht; insoweit seien die §§ 1626a, 1672 Abs. 1 BGB auch verfassungsgemäß. Jedoch fordere es das Kindeswohl, dass Behörden und Gericht eine Zusammenführung ermöglichen, wenn ein leiblicher Vater erziehungsgeeignet und -bereit sei.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 26.9.2007, XII ZB 229/06.

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