(1) 1Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben. 2§ 49 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch den vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Erben zu. 2Der Anspruch ist in fünf gleichen Jahresraten zu erfüllen. 3§ 49 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Bei der Berechnung der Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des § 44 anzuwenden. 2Anstelle des Zeitpunkts der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich.

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