(1) 1Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. 2Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen.

 

(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge