(1) Der Landkreis kann Abgaben von den Kreisangehörigen nur erheben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

 

(2) 1Der Landkreis erhebt von den kreisangehörigen Gemeinden eine Umlage nach Maßgabe des § 50 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573)[1] [Bis 10.09.2020: Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414)]; von den gemeindefreien Grundstücken kann er eine Umlage erheben (Kreisumlage). 2Die Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

[1] Geändert durch Hessisches Gesetz zur Kompensation von Gewerbesteuerausfällen. Anzuwenden ab 11.09.2020.

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