(1) 1Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Zu diesem Zweck kann sie die erforderlichen Daten erheben, insbesondere ist sie berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einzusehen oder anzufordern. 3Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die notwendigen Unterlagen bereit zu halten und auf Verlangen vorzulegen sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 4Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

 

(2) Ist die zuständige Stelle nicht die Bewilligungsstelle, sind diese Stellen berechtigt, in Einzelfällen einander Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

 

(3) 1Der Vermieter und der Mieter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und ihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. 2Durch Satz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

 

(4) 1Der Vermieter hat der zuständigen Stelle die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenen Wohnungen und die Begründung von Wohneigentum an solchen Wohnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Der Vermieter, der eine Wohnung erworben hat, an der nach der Überlassung an einen Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist, darf sich dem Mieter gegenüber auf sein Interesse, die Räume als Wohnung für sich und seine Haushaltsangehörigen zu benötigen, nicht berufen. 3Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung unberührt.

 

(5) 1Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchenden und Mieter zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen oder der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen. 2Liegen diese Voraussetzungen vor, sind der Wohnungssuchende und der Mieter verpflichtet, der zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben zum Arbeitgeber mitzuteilen. 3Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

(6) 1Soweit die Eigentumsförderung auf die Entwicklung des Haushaltseinkommens abstellt, ist die zuständige Stelle berechtigt, die maßgeblichen Einkommensverhältnisse und die Haushaltsgröße in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu überprüfen und die hierzu erforderlichen Angaben beim Förderempfänger zu erheben. 2Erfolgt die Mietwohnraumförderung einkommensorientiert, ist der die Zusatzförderung Gewährende berechtigt, zum Zwecke der Anpassung der Zusatzförderung an die Einkommensentwicklung das Einkommen des Mieters regelmäßig zu überprüfen und die hierfür erforderlichen Angaben beim Mieter zu erheben. 3Der Vermieter ist verpflichtet, diese Berechtigung in den Mietvertrag mit dem Mieter aufzunehmen und den Mieter zu verpflichten, die zur Berechnung der Zusatzförderung erforderlichen Angaben zu machen. 4Verweigert der Mieter die erforderlichen Angaben, entfällt die Zusatzförderung. 5Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährt werden, sollen an den Vermieter geleistet werden. 6Dies gilt auch dann, wenn dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann.

 

(7) Soweit bestimmt ist, dass eine weitere öffentliche Stelle zuständig ist, gelten die Befugnisse nach Absatz 2 und 5 für diese öffentliche Stelle entsprechend.

 

(8) Die für Wohnungen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für einzelne Wohnräume mit Ausnahme solcher in Wohnheimen.

 

(9) Für die Zwecke der Sicherung der höchstzulässigen Miete nach § 19 und für die Sicherungsvorschriften dieses Abschnitts ist der Verfügungsberechtigte dem Vermieter oder einem von diesem beauftragten Dritten gleichgestellt.

 

(10) Auf die Förderung und die Bindungen des selbst genutzten Wohneigentums nach § 3 Abs. 1 sind Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

[1] § 21 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.

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