§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. 2Berechtigte sind:

 

1.

Landesbeamte und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeamten,

 

2.

Richter im Landesdienst sowie in den Landesdienst abgeordnete Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,

 

3.

Beamte und Richter ( Nummern 1 und 2) im Ruhestand,

 

4.

frühere Beamte und Richter ( Nummern 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

 

5.

Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen.

 

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

 

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung

 

(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. 2Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.

 

(2) 1Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. 2Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 und 4 bezeichneten Berechtigten bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen (§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 5) bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 3Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Satz 1 mit dem Tag nach der Bekanntgabe des Widerrufs. 4Die zuständigen Abrechnungsstellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 5Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, kann der Erstattungsantrag insoweit abgelehnt werden. 6Der Berechtigte ist verpflichtet, die Kostenbelege nach Erstattung der Umzugskostenvergütung bis zum Ablauf eines Jahres für Zwecke der Rechnungsprüfung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

 

(3) Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführt wird oder bis zu einem späteren Umzug ein durchgängiger Anspruch auf Trennungsgeld besteht.

§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung

 

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlaß

 

1.

der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß

 

a)

mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,

 

b)

der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll oder

 

c)

die Wohnung im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt. 2Im Einzugsgebiet liegt die Wohnung, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist,

 

2.

der Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen,

 

3.

der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

 

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

 

1.

der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

 

2.

der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

 

3.

der Übertragung eines weiteren oder anderen Richteramtes nach § 27 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.

§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

 

(1) 1Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

 

1.

der Einstellung bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Einstellung,

 

2.

der Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung,

 

3.

der Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes,

 

4.

der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

 

5.

der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

 

6.

der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Nummer 2 bis 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

 

7.

der Räumung einer im Eigentum oder im Besetzungsrecht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf dienstliche Veranlassung hin im dienstlichen Interesse geräumt werden soll.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann bei kommunalen Wahlbeamten die Zusage der Umzugskostenvergütung auch dann erteilt werden, wenn die bisherige Wohnung bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, eine Wohnsitzverlegung an den neuen Dienstort ...

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