(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlaß

 

1.

der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß

 

a)

mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,

 

b)

der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll oder

 

c)

die Wohnung im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt. 2Im Einzugsgebiet liegt die Wohnung, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist,

 

2.

der Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen,

 

3.

der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

 

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

 

1.

der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

 

2.

der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

 

3.

der Übertragung eines weiteren oder anderen Richteramtes nach § 27 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.

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