(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 2 Abs. 1 in einem Schulgebäude, auf einem Schulgelände sowie auf Schulveranstaltungen raucht, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 2 vorliegt, |
2. |
entgegen § 3 in einem Jugendhaus raucht, |
3. |
entgegen § 4 in einem Gebäude oder auf einem Grundstück einer Tageseinrichtung für Kinder raucht, |
4. |
entgegen § 5 Abs. 1 in einer Behörde, Dienststelle oder sonstigen Einrichtung des Landes oder einer Kommune raucht, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 vorliegt, |
5. |
entgegen § 6 Abs. 1 in einem Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung raucht, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 6 Abs. 2 bis 4 vorliegt, |
6. |
entgegen § 7 in einer Gaststätte raucht, |
7. |
entgegen § 7 als Betreiber seiner Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt oder als Betreiber Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhindert. |
2Schüler werden vorrangig mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) zur Einhaltung des Rauchverbots angehalten.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 40 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 150 Euro geahndet werden. 2Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr.7 kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde. 2Dies gilt ungeachtet der §§ 33 und 34 SchG sowie des § 16 Abs. 1 Nr. 21 des Landesverwaltungsgesetzes auch in Bezug auf das Rauchverbot an Schulen.
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