§ 70 Staatliche Anerkennung

(1) 1Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 1 oder 4 staatlich anerkannt werden. 2Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. 3Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen der Zustimmung der Landesregierung oder des von ihr beauftragten Wissenschaftsministeriums; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. 4Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg sind untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 72a Absatz 1 oder 2 oder eine Gestattung nach § 72a Absatz 3 vorliegt oder es sich nicht um kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg handelt. 5Die Anerkennung soll von der Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens durch eine vom Wissenschaftsministerium zu bestimmende Stelle abhängig gemacht werden mit dem Ziel, die Entscheidungsgrundlagen gemäß den Absätzen 2 und 7 zu erweitern. 6Die Kosten des Akkreditierungsverfahrens trägt der Antragsteller.

(2) 1Kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn

1.

sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt,

2.

das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist,

3.

eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,

4.

sichergestellt ist, dass nur solche Personen Zugang zum Studium erhalten, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

5.

das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehrkörper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden ist,

6.

die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist,

7.

die innere Wissenschaftsfreiheit hinreichend gesichert ist; insbesondere muss die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzen, und im akademischen Kernbereich muss eine autonome Entscheidungsbildung durch die akademischen Gremien gewährleistet sein; den Angehörigen der Hochschule muss das Recht gewährt werden, an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitzuwirken und

8.

die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.

2Nummer 7 findet bei kirchlichen Hochschulen Anwendung, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht entgegenstehen.

(3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von Absatz 2 Nummern 3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe "staatlich anerkannte Hochschule" oder "staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften" enthalten muss.

(5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.

(6) 1Die Bestimmungen des Teils 3 gelten entsprechend. 2Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert. 3§ 55 Absatz 1 gilt entsprechend.

(7) 1Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Absatz 1 gewährleistet ist. 2Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sin...

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