(1) 1Das Wissenschaftsministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. 2Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen. 3Das Wissenschaftsministerium kann Sachverständige zuziehen.

 

(2) 1Das Wissenschaftsministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken im Benehmen mit dem Finanzministerium weitere statistische Erhebungen anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände hochschulbezogen sein. 2Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.

 

(3) 1Das Wissenschaftsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. 2Es kann verlangen, dass rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

 

(4) Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Wissenschaftsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der bestimmten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Wissenschaftsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.

 

(5) 1Soweit mildere Mittel, insbesondere die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten, der Studienakademien und der Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Wissenschaftsministerium Beauftragte bestellen oder durch das Rektorat bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten, der Studienakademien sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen in erforderlichem Umfang wahrnehmen. 2Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

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