(1)[1] 1Zur besseren Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. 2Das Zusammenwirken innerhalb des Kreises der Hochschulen ist von den Hochschulen zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sicherzustellen; die Einzelheiten der Zusammenarbeit können durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt werden. 3Um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen.

Bis 30.12.2020:

(1) 1Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. 2Das Zusammenwirken ist von den Hochschulen durch Vereinbarungen sicherzustellen; um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen.

 

(2) 1Die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) zusammen. 2Das Wissenschaftsministerium kann die Wahrnehmung von Aufgaben durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Hochschule im ZKM auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zur Dienstaufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbar ist. 3Absatz 1 Satz 3[2] [Bis 30.12.2020: Satz 2] gilt entsprechend.

 

(3) 1Durch Vereinbarung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. 2Führen die Hochschulen einen Studiengang oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so kann die übernehmende Hochschule die erforderlichen Satzungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten erlassen; die Satzungen sind nach § 8 Absatz 6 bekannt zu machen.

 

(4) 1Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung können die Hochschulen durch die Rektorate der beteiligten Hochschulen nach Anhörung der Senate und der Hochschulräte hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen errichten. 2Die beteiligten Hochschulen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, die insbesondere auch die Personal- und Wirtschaftsverwaltung umfassen können. 3Die Leitung wird von den Rektoraten bestimmt. Unter Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 fällt insbesondere das Zusammenwirken lehrerbildender Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen in Form von Schools of Education.[3]

 

(5) 1Hochschulen können mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zur gemeinsamen Erfüllung von Hochschul- oder sonst nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben rechtsfähige Verbände in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Verband) errichten. 2Grundlage eines Verbandes ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der zusammenschlusswilligen Beteiligten nach Satz 1 (Verwaltungsvereinbarung), die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf; dies gilt entsprechend für die Änderung der Verwaltungsvereinbarung oder Aufhebung des Verbandes. 3Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht; der Verband entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. 4Die Verwaltungsvereinbarung trifft Bestimmungen zu

 

1.

Zweck und Aufgaben des Verbandes; § 2 Absatz 7[4] [Bis 30.12.2020: Absatz 6] gilt entsprechend,

 

2.

Namen, Mitgliedern und Sitz des Verbandes,

 

3.

Organen des Verbandes sowie deren Zuständigkeit und Verfahrensregelungen; es ist mindestens eine Versammlung der Verbandsmitglieder vorzusehen, der die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten, der Erlass von Satzungen und die Wahl und Überwachung des Vorstands zu übertragen ist; ferner ist ein Vorstand vorzusehen, der die Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt,

 

4.

der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband,

 

5.

Verte...

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