(1) 1Die Hochschulen sind frei in Forschung, Lehre und Kunst. 2Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

 

(2) 1Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. 2Satz 1 gilt für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

 

(3)[1] 1Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG) umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. 2Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. 3Die zuständigen Hochschulorgane können, soweit dies zur Sicherung des Studienbetriebs erforderlich ist, Vorgaben beschließen

 

1.

zu den elektronischen Formaten, in denen die Lehrangebote zu erbringen sind, und

 

2.

zur Nutzung elektronischer Übertragungsmöglichkeiten.

Bis 30.12.2020:

(3) 1Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG) umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. 2Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

 

(4) 1Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und an der DHBW unbeschadet des § 29 Absatz 5 Satz 3, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. 2Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

 

(5) 1Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. 2Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. 3Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. 4Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.

 

(6)[2] Sofern Hochschulen mit Dritten gemeinsam Einrichtungen betreiben oder Einrichtungen der Hochschulen von Dritten institutionell gefördert werden, gilt § 70 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

[1] Abs. 3 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[2] Abs. 6 angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.

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