(1) 1Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Absatz 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten oder in einer beruflichen Tätigkeit weiterqualifizieren; § 38 bleibt unberührt. 2Die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden sollen dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermittelt werden, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

 

(2) 1Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. 2Bachelorabschlüsse schließen grundständige Studiengänge ab, die wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. 3Sie verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. 4Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergreifend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge). 5Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen. 6Es werden unbeschadet des § 34 Absatz 1 keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet.

 

(3) 1In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). 2Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der DHBW die Ausbildung bei den Dualen Partnern[1] [Bis 30.12.2020: in den Ausbildungsstätten] und Prüfungszeiten ein. 3Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss

 

1.

Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,

 

2.

Bachelor an der DHBW unter Einschluss der Ausbildung bei den Dualen Partnern[2] [Bis 30.12.2020: in den Ausbildungsstätten] in der Regel höchstens drei Jahre,

 

3.

Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

4Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. 5Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Studiengänge im Bereich der Kunst und Musik an Kunsthochschulen sowie für Teilzeitstudiengänge nach § 30 Absatz 3.

 

(3a)[3] 1Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken. [4] [Bis 30.12.2020: Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang eingeschrieben sind, gilt eine von der in Absatz 3 Satz 1 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. ] 2Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.

 

(4) 1Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt. 2Das Wissenschaftsministerium kann nach Anhörung der betroffenen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. 3Die Hochschulen können durch Satzung vorsehen, dass Studienanfängerinnen und Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium aufgenommen werden.

 

(5) 1Die DHBW verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung bei den beteiligten Dualen Partnern[5] [Bis 30.12.2020: in den beteiligten Ausbildungsstätten] (duales System). 2Durch die Prüfung an der DHBW ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den beim Dualen Partner[6] [Bis 30.12.2020: in der Ausbildungsstätte] vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist. 3Die Studierenden der DHBW sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften(Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften(Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[3] Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes und des Studierendenwerksgesetzes. Anzuwenden ab 26.06.2020.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[5] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften(Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz ...

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