(1) Zentrale Organe der Hochschule sind

 

1.

das Rektorat, das an der DHBW die Bezeichnung "Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Präsidium der DHBW)" führt,

 

2.

der Senat,

 

3.

der Hochschulrat.

 

(2) 1In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass das Rektorat die Bezeichnung "Präsidium" mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. [Bis 30.12.2020: 2In der Grundordnung kann vorgesehen werden, dass das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige hauptamtliche Rektoratsmitglied die Amtsbezeichnung "Kanzlerin" oder "Kanzler" führt. ] [1]2Anstelle der Bezeichnung "Hochschulrat" kann an den Universitäten die Bezeichnung "Universitätsrat" und an der DHBW die Bezeichnung "Aufsichtsrat" verwendet werden.

 

(3) 1Unbeschadet des § 27a gliedern sich die Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; die Grundordnung kann für die Sektion eine andere Bezeichnung vorsehen. 2An Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann in der Grundordnung auf eine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen verzichtet werden. 3Sieht die Grundordnung keine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen vor, treten an den Kunsthochschulen an die Stelle der Fakultäten die Fachgruppen. 4Die Fachgruppen beraten die Organe der Kunsthochschulen und die Studienkommissionen bei der Erfüllung deren fachlicher Aufgaben. 5Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sektionen und vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden; die Grundordnung kann den Sprecherinnen und Sprechern der der Sektion zugeordneten Abteilungen eine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft im Sektionsrat einräumen[2]. 6Die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen erfolgt durch Senatsbeschluss nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden.[3] [Bis 30.12.2020: Die Grundordnung regelt die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen und kann den Sprecherinnen und Sprechern der der Sektion zugeordneten Abteilungen eine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft im Sektionsrat einräumen; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden.] 7Durch die Grundordnung kann die Fakultät ermächtigt werden, sich in Studienbereiche zu gliedern, denen jeweils mehrere Studiengänge zugeordnet sind.[4]

 

(4) 1Organe der Fakultät beziehungsweise der Sektion sind

 

1.

das Dekanat sowie

 

2.

der Fakultäts- oder Sektionsrat.

2Die oder der Vorsitzende des Dekanats führt die Bezeichnung "Dekanin" oder "Dekan". 3Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden die Aufgaben des Dekanats vom Rektorat und die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsrates vom Senat zusätzlich wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(5) 1Soweit an die Stelle der Fakultäten Sektionen treten, erfüllen diese als fächer- und fakultätsübergreifende Organisationseinheiten die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung. 2Die Sektionen gliedern sich abweichend von Absatz 3 unter Berücksichtigung gleicher oder fachlich verwandter Fachgebiete und der Ausbildungsbezogenheit in Abteilungen als wissenschaftliche oder künstlerische Hochschuleinrichtungen oder Betriebseinheiten. 3Die Grundordnung kann für die Abteilung eine andere Bezeichnung vorsehen.

 

(6) 1Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, können gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. 2Einer gemeinsamen Kommission können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden über Berufungsvorschläge sowie Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten; für die Mehrheit der Stimmen gilt § 10 Absatz 3. 3Einer gemeinsamen Einrichtung können Entscheidungsbefugnisse insbesondere für die Organisation der Einrichtungen, die Forschung, Kunst und Lehre sowie die Personal- und Wirtschaftsverwaltung eingeräumt werden. 4Der Senat bestimmt, welche Dekanin oder welcher Dekan oder welche Rektorin oder welcher Rektor der Studienakademie den Vorsitz führt.

 

(7) 1Hochschuleinrichtungen werden[5] [Bis 30.12.2020: Nach Maßgabe der Grundordnung haben die Hochschulen Hochschuleinrichtungen] entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Rektorat zugeordnet sind, eingerichtet[6]. 2Über zentrale Einrichtungen und Einrichtungen der Studienakademien führt das Rektorat die Dienstaufsicht; an der DHBW kann das Präsidium der DHBW die ...

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