(1) 1Verträge, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen ab einem Wert von 20 000 Euro netto sollen einzeln im Haushaltsplan veranschlagt und konkret über Erläuterungen zum Inhalt, zu den Zielen und zur Laufzeit ausgewiesen werden. 2Dies gilt auch für Beratungsleistungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 2, sofern diese Beratungsleistungen einen Wert ab 20 000 Euro netto haben. 3Bei Verträgen, Studien oder Gutachten, die gleichartige Beratungsleistungen enthalten, sind die Nettoeinzelwerte zusammenzurechnen.

 

(2) 1Verträge, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen ab einem Wert von 20 000 Euro netto, die nicht nach Absatz 1 im Haushaltsplan ausgewiesen sind, legt die Landesregierung vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtags zur Einwilligung vor. 2Die Vorlagepflicht der Landesregierung nach Satz 1 gilt auch, wenn obere oder untere Landesbehörden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Landesbetriebe nach § 26 oder juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen das Land Sachsen-Anhalt mehrheitlich beteiligt ist, die Beratungsleistungen für die Landesregierung beauftragen. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Alle abgeschlossenen Verträge, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen ab einem Wert von 5 000 Euro sind dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtags einmal jährlich von der Landesregierung anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht der Landesregierung nach Satz 1 gilt auch für Beratungsleistungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 2, sofern diese Beratungsleistungen einen Wert ab 5 000 Euro netto haben. 3Bei Verträgen, Studien oder Gutachten, die gleichartige Beratungsleistungen enthalten, sind die Nettoeinzelwerte zusammenzurechnen.

 

(4) 1Verträge, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind entgeltliche Vereinbarungen mit besonders qualifizierten Personen oder Unternehmen, die der Landesverwaltung auf einem bestimmten Gebiet Analysen, Empfehlungen, Erfahrungswissen, Spezialwissen oder sonstige vergleichbare Leistungen und Kenntnisse zur Verfügung stellen. 2Hierzu zählen auch Beratungsleistungen, die als Nebenvertragsleistung, als Nachtrag, im Rahmen der Gewährung von Fördermitteln oder von Geschäften im Sinne des § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erbracht werden oder als Rahmenvertrag ausgestaltet sind.

 

(5) Ausgenommen von der Vorlagepflicht nach Absatz 2 und der Anzeigepflicht nach Absatz 3 sind:

 

1.

steuerfachliche Beratungen,

 

2.

anwaltliche Vertretungen einschließlich Rechtsberatungen in gerichtlichen Prozessen,

 

3.

Wirtschaftsprüfungen,

 

4.

Vermessungsaufträge, Planungsleistungen, statische Berechnungen, Baugrunduntersuchungen, baufachliche Überwachungen sowie weitere fachspezifische Dienstleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure oder gleichartigen Vorschriften,

 

5.

Beratungen zu technischen Beschaffungen,

 

6.

Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Forschungsprojekten stehen, und

 

7.

durch andere Gebietskörperschaften im Rahmen von eingegangenen Kooperationen beauftragte und vom Land Sachsen-Anhalt anteilig mitfinanzierte Beratungsleistungen, sofern die Kooperation nicht allein zum Zweck der Beauftragung einer Beratungsleistung eingegangen worden ist.

[1] § 34a eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 29.05.2021.

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