(1) 1Sexuelle Belästigungen sind Diskriminierungen und Dienstpflichtverletzungen. 2Es gehört zur Dienstpflicht von Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, sexuellen Belästigungen von Beschäftigten entgegenzuwirken und bekannt gewordenen Fällen sexueller Belästigung nachzugehen.

 

(2) Die Beschwerde von Betroffenen darf nicht zu Benachteiligungen führen.

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