(1) Für die Beamten der Gemeinden und Landkreise nehmen die Aufgaben der Disziplinarbehörden
1. |
gegenüber Landräten, Bürgermeistern und Beigeordneten die Rechtsaufsichtsbehörde, |
2. |
im Übrigen der Dienstvorgesetzte |
wahr.
(2) 1Für die Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nehmen die Aufgaben der Disziplinarbehörden
1 |
gegenüber dem Leiter der Verwaltung die Aufsichtsbehörde, |
2. |
im Übrigen der Leiter der Verwaltung |
wahr. 2Ist die Leitung der Verwaltung einem Kollegialorgan übertragen oder findet auf Mitglieder des Beschlussorgans einer der in Satz 1 genannten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen das Landesdisziplinarrecht Anwendung, so nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Organs wahr.
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