(1) Für die Beamten der Gemeinden und Landkreise nehmen die Aufgaben der Disziplinarbehörden

 

1.

gegenüber Landräten, Bürgermeistern und Beigeordneten die Rechtsaufsichtsbehörde,

 

2.

im Übrigen der Dienstvorgesetzte

wahr.

 

(2) 1Für die Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nehmen die Aufgaben der Disziplinarbehörden

 

1

gegenüber dem Leiter der Verwaltung die Aufsichtsbehörde,

 

2.

im Übrigen der Leiter der Verwaltung

wahr. 2Ist die Leitung der Verwaltung einem Kollegialorgan übertragen oder findet auf Mitglieder des Beschlussorgans einer der in Satz 1 genannten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen das Landesdisziplinarrecht Anwendung, so nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Organs wahr.

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