1Für die Beamten des Landes ist

 

1.

oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde,

 

2.

höhere Disziplinarbehörde

 

a)

die Ernennungsbehörde,

 

b)

wenn nach Buchstabe a der Ministerpräsident zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde,

 

3.

untere Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte.

2Jedes Ministerium kann durch Rechtsverordnung für die Beamten seines Geschäftsbereichs die höheren und unteren Disziplinarbehörden abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 bestimmen.

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